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Allgemeines Zivilrecht

Haben Sie einen DVD-Player oder einen neuen Fernseher gekauft, der nicht oder nicht richtig funktioniert? Sind Sie KfZ-Meister und weigert sich der Kunde, den Reparaturpreis zu entrichten? Hat Ihr 16-jähriges Kind ohne Ihre Einwilligung einen teuren Flachbildschirm gekauft und müssen Sie dies akzeptieren? Welche Rechte haben Sie als Verbraucher, wenn Sie einen Kaufvertrag im Internet schließen oder sich von einem Vertreter an der Haustür überrumpeln lassen? Unter welchen Voraussetzungen können Sie einen solchen Vertrag beispielsweise widerrufen?

Diese und viele andere Fragestellungen gehören zum Gebiet des allgemeinen Zivilrechts.

Das Zivilrecht als "materielles Privatrecht zur Durchsetzung privater Ansprüche" ist insbesondere in den fünf Büchern des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt, aber auch in zahlreichen anderen Gesetzen. Das "Allgemeine Zivilrecht" im hier verstandenen Sinne ist vor allem in den ersten drei Bänden des BGB geregelt und umfasst zum Beispiel:

Das deutsche Zivilrecht geht in weiten Teilen zurück auf das Römische Privatrecht, wird aber auch in zunehmenden Maße durch die Rechtsetzungstätigkeit in der Europäischen Union beeinflusst.

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Viele Probleme im Zivilrecht lassen sich auf den sogenannten "Allgemeinen Teil" des BGB zurückführen. Hier sind grundlegende Voraussetzungen und Folgen eines Vertragsschlusses geregelt. So setzt der Abschluss eines Vertrags grundsätzlich zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus, Angebot und Annahme, ยงยง 145, 147 BGB.

Im Zeitalter des Internets und - mehr oder minder neuer - Vertriebsformen kann aber auch diese einfache Regelung zu Problemen führen und zu mitunter jedenfalls für den Nichtjuristen kuriosen, aber grundlegenden Streitigkeiten führen. So war beim Einkauf im Selbstbedienungsladen oder beim Tanken an der Selbstbedienungstankstelle lange Zeit umstritten, in welcher Handlung von Käufer und Verkäfer Angebot und Annahme gesehen werden könnten. So kommt im Supermarkt nach wohl überwiegender Ansicht der Vertragsschuss erst an der Kasse zustande, weil der Käufer bis zu diesem Zeitpunkt jederzeit die Ware von seinem Wagen wieder zurück in das Regel legen kann. Mit Urteil vom 04.05.2011, Az.: VIII ZR 171/10, hat der achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für die Selbstbedienungstankstelle entschieden, dass bereits mit dem Einfüllen des Kraftstoffs an der Zapfsäule der Kaufvertrag geschlossen wurde. Der Kunde hat mit dem Einfüllen ein Angebot gemacht, der Tankstellenbetreiber hat dies mit dem Einfüllen-Lassen angenommen und seine Pflicht zur Besitzverschaffung erfüllt, der Kaufpreis ist sofort fällig. Dies hatte in der BGH-Entscheidung zur Folge, dass der Kunde, der die Tankstelle ohne Bezahlung des Benzins verlassen hatte, die Detektivkosten des Tankstellenbetreibers zur Ermittlung seiner Identität als Verzugsschaden tragen musste.

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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Tesche †, Klein und Röll, Freiheitstr. 203, 42853 Remscheid