Die erbrechtlichen Normen regeln den Übergang der Erbschaft vom Erblasser auf dessen Rechtsnachfolger, den Erben. Die Erbschaft ist das Vermögen, das beim Erbfall als Ganzes auf den Erben übergeht. Dazu gehören nicht nur die Rechte des Erblassers, sondern auch seine Verbindlichkeiten. Für die Nachlassverbindlichkeiten hat der Erbe grundsätzlich aufzukommen, es sei denn, er schlägt die Erbschaft rechtzeitig aus oder beschränkt seine Haftung.
Die gesetzliche Erbfolge kann durch Verfügungen von Todes wegen modifiziert werden, nämlich durch Testament, Erbvertrag oder gemeinschaftliches Ehegattentestament. Obwohl Testierfreiheit besteht, der Erblasser also frei in der Erbeneinsetzung ist, können bestimmte Personen (Eltern, direkte Abkömmlinge sowie der Ehegatte) aber regelmäßig nicht völlig von der finanziellen Beteiligung am Nachlass ausgeschlossen werden. Ihnen steht grundsätzlich ein auf Geld gerichteter Pflichtteilsanspruch gegen die Erben zu. Dieser beträgt die Häfte der Höhe ihres gesetzlichen Erbteils. Ausgeschlossen werden kann der Pflichtteilsanspruch etwa durch einen Pflichtteilsverzicht, ggf. gegen eine Abfindung.
Beim Anfall einer Erbschaft an mehrere Personen entsteht eine Erbengemeinschaft. Hier gelten bis zur vollständigen Auseinandersetzung des Nachlasses besondere Vorschriften für die Verwaltung des Nachlasses, die Verfügung über Nachlassgegenstände und die Befugnis, Nachlassforderungen geltend zu machen.
Außerdem kann der Erblasser durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung und Ernennung eines Testamentsvollstreckers sicherstellen, dass einer Person seines Vertrauens das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Nachlass in einem bestimmten Umfang übertragen wird.
Am Ende des Lebens müssen also viele Fragestellungen bedacht werden. Wir helfen Ihnen, langfristige Lösungen für sich und Ihre Familienangehörigen zu finden. Dabei berücksichtigen wir selbstverständlich erbschaftssteuerliche Gesichtspunkte. Außerdem beraten und vertreten wir Sie als Erben bezüglich der rechtlich notwendigen Schritte, etwa im Erbscheinsverfahren, der Geltendmachung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen oder im Rahmen der Erbauseinandersetzung. Nicht zuletzt vertreten wir Sie auch im Erbschaftsprozess, wenn Streit über die Person des wahren Erben besteht, und machen Herausgabeansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer geltend.
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Tesche †, Klein und Röll, Freiheitstr. 203, 42853 Remscheid