Nachfolgend ein kurzer Überblick aus anwaltlicher Sicht zu den Themen
Das Familienrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts und ordnet die Rechtsbeziehungen der Familienmitglieder untereinander und zu Dritten.
So regelt das Familienrecht die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine verwandtschaftliche Beziehung besteht und welche Folgen dies hat. So ist die Mutter nach dem deutschen Recht die Frau, welche das Kind geboren hat. Eine häufig gerichtlich zu klärende Frage ist jedoch die Feststellung der Vaterschaft bzw. die Frage der Anfechtung der Vaterschaft.
Geregelt wird aber auch der "umgekehrte" Fall, nämlich die Annahme an Kindes statt, die Adoption.
Maßgebliche Bedeutung in der Praxis der Gerichte hat das Unterhaltsrecht, also die Fragestellung, wer wem in welcher Höhe Unterhalt schuldet. Dabei schulden etwa nicht nur Eltern ihren Kindern bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung grundsätzlich Unterhalt, sondern unter Umständen auch die Kinder ihren Eltern, wenn diese bedürftig und die Kinder leistungsfähig sind.
Eine hohe Bedeutung zur Bestimmung der Höhe des Kindesunterhalts haben die von den verschiedenen Oberlandesgerichten entwickelten Unterhaltstabellen.
Vom Gesetz wird die Höhe des zu zahlenden Unterhalts nämlich nur durch sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe umschrieben, die dem Richter einen verhältnismäßig weiten Spielraum einräumen. Von den Oberlandesgerichten wurden zur Vereinheitlichung sogenannte Unterhaltstabellen und Unterhaltsleitlinien entwickelt. Diese werden bei der Bemessung der Höhe insbesondere des Kindesunterhalts als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs herangezogen. Diese Tabellen sind selbst keine Rechtsnormen. Auch wenn sie dazu dienen sollen, gleiche Sachverhalte möglichst gleich zu behandeln und damit auch Rechtssicherheit für den Bürger herzustellen, ist der Richter frei, im Einzelfall von diesen Empfehlungen abzuweichen.
Am bekanntesten ist die Düsseldorfer Tabelle, die für den Unterhalt minderjähriger Kinder von allen Oberlandesgerichten angewendet wird. In den neuen Bundesländern wird die Düsseldorfer Tabelle durch die Berliner Tabelle ergänzt und den dort - immer noch - vorherrschenden niedrigeren Einkommensverhältnissen angepasst. Alle Oberlandesgerichte haben die Düsseldorfer Tabelle durch eigene Leitlinien ergänzt. Bedeutung haben hier unter anderem die Süddeutschen unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken erlangt.
Unterhalt wird grundsätzlich nur geschuldet, wenn der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist. Leistungsunfähigkeit muss aber grundsätzlich vom Unterhaltspflichtigen dargelegt und unter Beweis gestellt werden. Hieran bestehen insbesondere gegenüber sog. privilegierten Kindern aber sehr strenge Voraussetzungen. Gemäß § 1603 Abs. 2 BGB sind privilegierte Kinder minderjährige unverheiratete Kinder sowie volljährige unverheiratete Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Deren Unterhaltsansprüche werden als wichtiger als andere etwaige Unterhaltsansprüche eingeschätzt (vgl. etwa die Rangfolge in § 1609 BGB). Daraus folgen zahlreiche Besonderheiten.
Insbesondere sind minderjährige Kinder der ersten bis dritten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle bei der Geltendmachung von Mindestkindesunterhalt von der Darlegungs- und Beweislast für ihren Bedarf und die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners grundsätzlich zunächst einmal befreit. Für seine die Sicherung des Mindestunterhaltes nach § 1612a BGB betreffende Leistungsunfähigkeit ist der Unterhaltspflichtige in vollem Umfange darlegungs- und beweisbelastet.
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 04.05.2011 unter anderem dazu noch einmal ausgeführt:
"Gemäß § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht leistungsfähig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen
außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern,
die sich in dieser Lage befinden, sind gemäß § 1603 Abs. 2 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern
gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden
(sog. gesteigerte Unterhaltspflicht). Darin liegt eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
im Unterhaltsrecht. Aus diesen Vorschriften und aus Art. 6 Abs. 2 GG folgt auch die Verpflichtung der Eltern zum Einsatz der eigenen
Arbeitskraft. Wenn der Unterhaltspflichtige eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese
bei gutem Willen ausüben könnte, können deswegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht nur die tatsächlichen,
sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden
(vgl. BGH, Urt. v. 04.05.2011, XII ZR 70/09, FamRZ 2011, 1041 (1043)
unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 03.12.2008, XII ZR 182/06, FamRZ 2009, 314))"
Die Aufnahme einer Nebentätigkeit auch neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit kommt daher grundsätzlich in Betracht, um den Mindestunterhalt sicherstellen zu können. Insgesamt muss aber der Grundsatz der Verhältnismäßkeit beachtet werden. Der Bundesgerichtshof sagt hierzu unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: "Übersteigt die Gesamtbelastung des Unterhaltsschuldners die Grenze der Zumutbarkeit, ist die Beschränkung seiner Dispositionsfreiheit als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsgemäßen Ordnung und kann vor dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen".
Große Bedeutung in der anwaltlichen Tätigkeit hat aber auch der Ehegattenunterhalt, sei es als Trennungsunterhalt - bis zu Rechtskraft der Scheidung - oder als nachehelicher Unterhaltsanspruch. In diesem Bereich hat es in den letzten Jahren erhebliche Veränderungen gegeben, etwa durch die Unterhaltsrechtsreform zum 0101.2008 (vgl. hierzu sogleich auch Reformen).
Es gibt verschiedene Rechtsnormen, aus denen ein Ehegatte Unterhalt verlangen kann, etwa Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB), Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB), Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB) oder Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB). Besonders im Rahmen des Aufstockungsunterhalts und im Rahmen des Betreuungsunterhalts hat sich die Rechtslage mit dem Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts entscheidend gewandelt.
Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten richtet sich grundsätzlich nach den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen". Eine sogenannte "Lebensstandardgarantie", orientiert am Einkommen des Ehepartners (Motto: einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin), besteht aber nach einem Wechsel in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Jahre 2006, verstärkt durch die Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008, grundsätzlich nicht mehr. Es müssen weitere Voraussetzungen hinzukommen. Auch eine langjährige Ehe allein genügt grundsätzlich nicht.
Dem weniger verdienenden Ehegatten steht nach der Scheidung - soweit er bzw. sie nicht bereits einen Anspruch aus anderen Unterhaltstatbeständen hat - Aufstockungsunterhalt in Höhe des angemessenen Lebensbedarfs insbesondere dann zu, wenn sogenannte "ehebedingte Nachteile" eingetreten sind und die Herabsetzung auf die eigenen Einkünfte unbillig erschiene. Ein solcher ehebedingter Nachteil liegt vor, wenn durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (so etwa BGH, Urt. v. 04.08.2010 - XII ZR 7/09, in: NJW 2010, 3097 ff.). Dies bedeutet, dass zwischen dem angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten im Sinne des § 1578 b Abs. 1 S. 1 BGB (am Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse, die durch das Einkommen beider Ehegatten bestimmt werden) und dem, was der Unterhaltsberechtigte tatsächlich verdient oder gemäß §§ 1574, 1577 BGB verdienen könnte, eine Differenz besteht. Außerdem muss der Grund für die Einkommensdifferenz in der Ausgestaltung der Ehe liegen. Dies betrifft insbesondere den Fall der sogenannten "Hausfrauenehe". Wenn die Ehefrau vor Eingehung der Ehe einen festen Arbeitsplatz hatte, den sie alleine deswegen aufgegeben hat, um sich entsprechend der Vereinbarung mit dem Ehemann um die gemeinsamen Kinder zu kümmern, und findet sie nach 25jähriger, in der Ehe begründeter Berufspause keinen oder nur einen deutlich schlechter bezahlten Arbeitsplatz, kann sie als ehebedingten Nachteil die Differenz zwischen dem, was sie im Falle hypothetischer weiterer Berufstätigkeit heute verdienen würde und dem, was sie tatsächlich verdient, geltend machen, beschränkt durch die Leistungsfähigkeit (Einkommensverhältnisse) des geschiedenen Ehemanns. Ein solcher bezifferbarer ehebedingter Nachteil liegt nicht vor, wenn die Ehefrau auch vor Eheschließung niemals berufstätig war oder ihre derzeitigen Probleme auf dem Arbeitsmarkt unabhängig von der Ausgestaltung der Ehe bestehen. Dann kann aber ein Unterhaltsanspruch aus dem Gedanken der nachehelichen Solidarität und des Vertrauensschutzes heraus bestehen, jedenfalls für einen Übergangszeitraum. Aber auch aus Gründen nachehelicher Solidarität kann die Herabsetzung des Lebensniveaus des Unterhaltsberechtigten auf den selbst verdienten Lebensunterhalt ausscheiden. Die in allen Fällen erforderliche Abwägung kann aber zu dem Ergebnis führen, dass der Unterhaltsanspruch, wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, der Höhe nach begrenzt und befristet werden muss. Zu beachten ist, dass die Befristung und Begrenzung auch in den Fällen des Alters- und Krankheitsunterhaltes in Betracht kommt, aber nicht den gesetzlichen Regelfall darstellt. Im Einzelnen ist hier aber noch vieles ungeklärt (vgl. hierzu etwa BGH, Urt. v. 06.10.2010, XII ZR 202/08, BGH, Urt. v. 20.10.2010, XII ZR 53/09 oder BGH, Urt. v. 04.08.2010, XII ZR 7/09).
Bis zum 01.01.2008 richtete sich der Unterhaltsanspruch wegen Betreuung gemeinsamer Kinder gemäß § 1570 BGB nach dem sogenannten "Altersphasenmodell". Für die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils war, weitgehend losgelöst von den Umständen des Einzelfalls, allein das Alter des betreuten Kindes wichtig. Nach dem neuen Recht ist dies nicht mehr so. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach, zuletzt in seiner Entscheidung vom 15.06.2011, Az.: XII ZR 94/09, aber auch mit dem Urteil vom 30.03.2011, XII ZR 3/09, deutlich gemacht, dass mit Vollendung des dritten Lebensjahres des gemeinsamen Kindes grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils einsetzt. Nach der gesetzlichen Neuregelung kann Betreuungsunterhalt über den Ablauf des dritten Lebensjahres hinaus nur verlangt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte darlegt und nachweist, dass kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe vorliegen. Im Vordergrund stehen dabei die sogenannten "kindbezogenen Gründe", die auf das Interesse des Kindes an einer Betreuung gerade durch den Elternteil abstellen. Auch wenn der Bundesgerichtshof zugleich betont, dass das neue Recht keinen "abrupten Übergang" verlangt, sondern "nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe auch ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich " sei, sind die Anforderungen an die Darlegung von Verlängerungsgründen streng. In der Entscheidung vom 15.06.2011 betonen die höchsten Richter erneut, dass mit der Änderung des Gesetzes zur Begründung eines Betreuungsunterhaltsanspruchs keinesfalls mehr auf das Altersphasenmodell zurückgegriffen werden und daher das Alter des Kindes allein keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt mehr begründen kann. Der Umfang der Erwerbsobliegenheit richte sich nach den Umständen des Einzelfalls, etwa nach den verfügbaren - kindgerechten - Betreuungsmöglichkeiten. Ist keine geeignete Möglichkeit zur Kinderbetreuung vorhanden, kann der betreuende Elternteil nicht - jedenfalls nicht ohne Weiteres - zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet werden. Das Gericht darf seiner Entscheidungsfindung jedenfalls nur solche Erwägungen zugrundelegen, die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben.
Die Entscheidung vom 15.06.2011 hat in der Öffentlichkeit viel Kritik erfahren, obwohl an sich neue Gesichtspunkte darin nicht enthalten sind. Letzten Endes wird lediglich die neue Gesetzgebung umgesetzt. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird aber deutlich, wie schwierig nun die Darlegung eines Betreuungsunterhaltsanspruchs durch den betreuenden Elternteil sein kann.
Problematisch erscheint an dem neuen Recht und seiner Auslegung unter anderem, dass ein Missverhältnis in den Anforderungen an die früheren Ehegatten bestehen könnte. So muss nach dem neuen Recht grundsätzlich eine Ex-Ehefrau zu 100 Prozent arbeiten, wenn zu ihren Arbeitszeiten die angemessene Betreuung der gemeinsamen Kinder in einer Einrichtung - Schule oder Kindertagesstätte - gewährleistet ist, und hat keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt mehr. Sie arbeitet also zu 100 Prozent und versorgt nebenher zu 80 - 100 Prozent (abzüglich der Umgangszeiten des Ex-Ehegatten) die Kinder und den Haushalt. Wenn gleichzeitig der Ex-Ehemann ebenfalls vollschichtig arbeitet, seinerseits aber in einer neuen Lebensgemeinschaft lebt, in der ihm die Haushaltsführung durch die neue Lebensgefährtin abgenommen wird, arbeitet faktisch der nicht betreuende Elternteil deutlich weniger als der betreuende Elternteil. Dies gilt auch dann, wenn der Ex-Ehemann lediglich den Haushalt, aber eben keine Kinder mehr versorgen muss. Dies sehen das neue Recht und der Bundesgerichtshof aber offenbar nicht als Problem. Auch ein grundsätzliches Problem einer möglichen Überforderung des betreuenden Elternteils durch jeweils 100 Prozent Haushalt und Familie sehen weder Gesetzgeber noch die höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof betont, dass entsprechend der neuen Gesetzesregelung elternbezogene Gründe konkret im Einzelfall dargelegt werden müssten.
Auch wennn das Ziel des Gesetzgebers, Auswüchse des alten Altersphasenmodells zu beseitigen, auf jeden Fall legitim ist, stellt sich die Frage, ob es rechtspolitisch wünschenswert sein kann, wenn gerade beide Eltern von - unter Umständen besonders belasteten - Scheidungskindern zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit gezwungen werden. Zudem erscheint durchaus zweifelhaft, ob die bestehenden Betreuungsmöglichkeiten - soweit überhaupt vorhanden - und die Strukturen in der Arbeitswelt in vielen Orten tatsächlich darauf ausgerichtet sind, eine solche 100prozentige Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu ermöglichen. Auch von Seiten der Politiker wird nunmehr offenbar Überprüfungsbedarf gesehen. So hat das Bundesjustizministerium angekündigt, Nachbesserungen im Unterhaltsrecht zu prüfen.
Der Abschluss eines - notariell zu beurkundenden - Ehevertrages, in dem klare Regelungen für den Fall von Trennung und Scheidung getroffen werden, kann sich daher für beide Ehegatten anbieten, um Sicherheit zu haben. Gerade für Frauen, die wegen der Geburt eines Kindes auf eine eigene Erwerbstätigkeit zunächst verzichten und als Wiedereinsteiger in das Berufsleben nach der Scheidung ohnehin manchmal mit größeren Schwierigkeiten kämpfen, kann eine ehevertragliche Regelung jetzt Vorteile haben. So dürfte es zulässig sein, wenn die Ehegatten den Umfang der Erwerbsobliegenheit des die Kinder betreuuenden Elternteils im Falle der Scheidung einvernehmlich durch Ehevertrag abändern. So könnten sie sich z. B. in Anlehnung an das bisherige Altersphasenmodell darüber einigen, dass der betreuende Elternteil bis zur Einschulung des jüngsten Kindes nur teilschichtig erwerbstätig oder im Falle einer langfristigen Erkrankung des Kindes nur geringfügige Tätigkeiten aufnehmen muss. Auch im Interesse der/des Kind/es können langwierige Verfahren vermieden und auch einer Überforderungssituation des betreuenden Elternteils entgegen gewirkt werden. Ferner könnten die Ehegatten auch per Ehevertrag festlegen, wie lange nach einer Scheidung grundsätzlich Aufstockungsunterhalt gezahlt werden soll, etwa gestaffelt je nach Länge der Ehedauer. So könnten für beide Seiten unangenehme Überraschungen von vornherein vermieden werden.
Bitte beachten Sie: Ein Verzicht oder eine Befristung eines Anspruchs auf Trennungsunterhalt für die Zukunft ist nicht möglich.
Ein weiteres wichtiges Teilgebiet des Familienrechts ist das Sorgerecht, also die Frage, wer für die maßgeblichen Grundentscheidungen in der Erziehung eines Kindes verantwortlich ist. Verheirateten Eltern steht das Sorgerecht gemeinsam zu, wohingegen ledigen Müttern das Sorgerecht nach dem bislang geltenden Recht grundsätzlich zunächst alleine zusteht; mit Zustimmung der Mutter kann eine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben werden. Nach dem bisherigen Recht war eine Übertragung des Sorgerechts auf den bislang nicht sorgeberechtigten Kindesvater gegen den Willen der Mutter aber nur möglich, wenn gleichzeitig der Kindesmutter die elterliche Sorge zur Vermeidung ansonsten drohender, nachhaltiger Gefahren für das Kindeswohl entzogen werden musste. Darin sah bereits der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Diskriminierung der Väter außerehelich geborener Kinder. Auch das Bundesverfassungsgericht ist im Jahre 2010 zu der Entscheidung gelangt, dass die §§ 1626a Abs. 1 Nr 1, 1672 Abs. 1 BGB mit Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz unvereinbar sind. Dem Gesetzgeber wurde aufgetragen, für Abhilfe zu sorgen. Bereits jetzt können aber schon nichteheliche Vater analog dieser Vorschriften beantragen, dass ihnen gegen den Willen der Mutter das gemeinsame Sorgerecht zugesprochen wird, soweit dies dem Wohl des Kindes entspricht bzw. sogar das alleinige Sorgerecht, wenn die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. Beschluss v. 21.07.2010 - 1 BvR 420/09).
Wenn bisher beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge inne hatten, kann ein Elternteil die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge verlangen, wenn entweder der andere Elternteil zustimmt (§ 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder der antragstellende Elternteil hinreichend darlegt, dass die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge dem Kindeswohl entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Letzteres setzt voraus, dass die gemeinsame elterliche Sorge gescheitert ist, etwa wegen heilloser Zerstrittenheit der Eltern, und sich dies zusätzlich bereits negativ auf das Kindeswohl ausgewirkt hat, so dass die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil erforderlich ist. Für die Zuweisung der Alleinsorge muss der antragstellende Elternteil konkret darlegen, dass die für die elterliche Sorge maßgebenden Aspekte, etwa Erziehungseignung, Bindungstoleranz, Förderungskompetenz, Bindungen des Kindes sowie Kontinuität und Kindeswille, deutlich mehr auf seiner Seite als auf der des anderen Elternteils vorliegen. Heillose Zerstrittenheit der Eltern allein reicht nicht aus. Zu beachten ist ferner, dass zwar nach dem Gesetz kein Vorrang der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht, aber andererseits die Eltern zur Konsensfindung grundsätzlich so lange verpflichtet sind, wie ihnen dies zumutbar ist (vgl. etwa Diederichsen, in: Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 1671 Rn 15, 19 ff. mwN).
Bei Konflikten kann auch die Inanspruchnahme einer sogenannten Erziehungsberatungsstelle sinnvoll sein.
Insbesondere müssen Eltern darauf achten, dass sie die Kinder keinesfalls in ihre Auseinandersetzung miteinbeziehen. Wenn sie ein Kind womöglich dazu veranlassen, eine Vermittlerrolle zu übernehmen oder sich in dem Konflikt der beiden - in der Regel gleichermaßen geliebten - Eltern für ein Elternteil und gegen das andere Elternteil zu entscheiden (Loyalitätskonflikt), kann dies seelische Verletzungen des Kindes mit Folgen u. a. für sein eigenes, späteres Bindungsverhalten haben.
Wenn die Eltern eines Kindes voneinander getrennt leben, steht dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt - häufig ist dies der Vater - ein Recht auf regelmäßigen Umgang mit dem Kind zu, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (§ 1684 BGB). Einschränkungen des Umgangsrechts sind nur zulässig, soweit hinreichend konkret durch das Familiengericht festgestellt wird, dass dies zum Schutze des Kindeswohls unbedingt erforderlich ist (vgl. § 1684 Abs. 4 S. 1, 2 BGB).
In den meisten Gerichtsbezirken wird dem nicht betreuenden Elternteil grundsätzlich Umgang an jedem zweiten Wochenende (je nach Alter des Kindes von Freitagabend bis Sonntagabend) zugebilligt, zunehmend auch ein zusätzlicher Umgangskontakt an einem Wochentag in der Woche. Entscheidend ist, welcher Rhythmus gut für das jeweilige Kind ist. Dies kann alters- und einzelfallabängig stark variieren. Außerdem muss geprüft werden, in welchem Maß dem nicht betreuenden Elternteil beruflich überhaupt die Wahrnehmung von Umgangskontakten möglich ist. Bei großer Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern können zusätzlich Fahrtzeiten und Umgangskosten ein Problem sein. Dem Willen des Kindes kommt bei zunehmenden Alter ebenfalls ein entscheidendes Gewicht zu.
Wenn eine Gefahr für das Kind durch Umgangskontakte besteht, etwa bei einem gewalttätigen oder massiv drogenabhängigen Elternteil, muss vor einem Ausschluss des Umgangsrechts geprüft werden, ob der Gefahr durch das Kindeswohl nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen begegnet werden kann, etwa durch die Anordnung begleiteten Umgangs. Dies wird aber nur in wenigen Ausnahmefällen notwendig sein.
Die Eltern sind bei der Festlegung von Umgangskontakten - ebenso wie in Sorgerechtsfragen - gehalten, eine möglichst einvernehmliche Lösung zu finden, um ihren Kindern insbesondere schmerzhafte Loyalitätskonflikte zu ersparen.
Bei Konflikten zwischen den Eltern besteht auch die Möglichkeit, durch Vermittlung der beteiligten Anwälte oder durch die - kostenlose - Vermittlung des Jugendamtes oder mit Hilfe der bereits erwähnten Erziehungsberatungsstelle eine Einigung zu erzielen, bevor die Hilfe des Gerichts in Anspruch genommen werden muss. Viele Gerichte machen sogar einen solchen außergerichtlichen Vermittlungsversuch über das Jugendamt zur Voraussetzung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (die bedürftigen Beteiligten grundsätzlich zu gewähren ist, soweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist). Die gerichtliche Auseinandersetzung soll die "letzte Eskalationsstufe" darstellen.
Einen bedeutenden Teil familienrechtlicher Auseinandersetzungen nehmen Ehescheidungen und ihre Folgen ein. Dabei setzt eine Scheidung voraus, dass die Ehe gescheitert ist und keine Hoffnung auf ihre Wiederherstellung besteht. Das Scheitern wird vermutet, wenn die Ehepartner seit einem Jahr räumlich getrennt leben. Eine solche räumliche Trennung setzt voraus, dass die Ehegatten die häusliche Lebensgemeinschaft so vollständig wie möglich aufgeben, insbesondere keine gegenseitigen Versorgungsleistungen erbringen, also keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen. Eine räumliche Trennung kann auch in der Wohnung erfolgen, wenn sich die Ehegatten etwa aus finanziellen Gründen zunächst keine zwei getrennten Wohnungen leisten können.
Eine zwingende Folgesache bei einer Scheidung ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs, also die hälftige Teilung der in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte. Von dem Versorgungsausgleich kann nach der Reform des Eherechts abgesehen werden, wenn die Ehezeit unter drei Jahren liegt. Außerdem können sich die Ehegatten - wie bei einigen anderen Folgesachen auch - durch notariellen Vertrag oder, soweit beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind, im Gerichtstermin durch einen protokollierten Vergleich auf eine abweichende Durchführung des Versorgungsausgleichs oder den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs einigen.
Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Regelgüterstand der Zugewinngemeinschaft, müssen anlässlich einer Scheidung die Vermögen der Ehegatten wieder voneinander getrennt werden. Jeder Ehegatte erhält die Gegenstände zurück, die in seinem Alleineigentum stehen. Werte, die in gemeinsamen Eigentum stehen, müssen geteilt werden. Ferner kann der Ehegatte, der in der Ehezeit weniger als der andere erwirtschaftet hat, den sog. Zugewinnausgleich verlangen, nämlich die Häfte des von dem anderen Ehegatten innerhalb der Ehezeit erzielten Gewinnüberschusses.
Außerdem muss bei einer Trennung von Eheleuten geklärt werden, was mit der Ehewohnung geschehen und wie der Hausrat geteilt werden soll.
Die Reform des Unterhaltsrechts ist nach langer Verzögerung zum 01.01.2008 in Kraft getreten. Das neue Recht enthält teilweise erhebliche Abweichungen zu der vorher geltenden Rechtslage. Insbesondere die Stellung Kinder betreuuender und deswegen nicht oder nur teilweise erwerbstätiger Frauen hat sich dadurch erheblich verschlechtert. Die Stellung ehelicher und nichtehelicher Mütter ist angeglichen worden. Beiden schuldet der Vater nach der jetzt geltenden Rechtslage grundsätzlich Betreuungsunterhalt bis zum dritten Lebensjahr eines Kindes, danach nur, soweit besondere kind- oder elternbezogene Gründe dies erfordern. Außerdem kann nach der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 endgültig nicht mehr von einer durch die Eheschließung erlangten "Lebensstandardgarantie" gesprochen werden.
Seit dem 01.09.2009 ist die Reform des Familienverfahrensgesetzes - das sogenannte "FamFG" - in Kraft getreten. Das zuvor in einzelne Verfahrensordnungen aufgesplitterte Verfahren sollte für alle familiengerichtlichen Streitigkeiten vereinfacht und vereinheitlicht werden. In einzelnen Bereichen ist es dadurch zu teilweise mehr, teilweise weniger erheblichen Veränderungen gekommen. So wird nunmehr in allen Verfahrensarten im Familienrecht einheitlich durch Beschluss entschieden. Dies beinhaltet beispielsweise, dass Ehen nicht mehr durch Urteil geschieden werden, sondern es nur noch "Scheidungsbeschlüsse" gibt. Bedürftige Beteiligte erhalten nicht mehr die sogenannte "Prozesskostenhilfe", sondern die in einigen Voraussetzungen etwas modifizierte "Verfahrenskostenhilfe".
Wir beraten Sie vor einer Eheschließung über die rechtlichen Folgen dieser Entscheidung und zeigen Gestaltungsmöglichkeiten auf. Wir sind auch für Sie da, wenn Ihre Ehe in eine Krise geraten sollte. Wir beraten Sie vorsorglich vor und nach der Trennung. Sollte der schlimmste Fall eintreten, helfen wir Ihnen, Ihre Scheidung schnell und nach Möglichkeit unter Vermeidung zusätzlicher Konflikte hinter sich zu bringen. Wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, leiden diese unter einer Trennung erfahrungsgemäß am meisten. Wir helfen Ihnen, die Belastung für sich und Ihre Kinder möglichst gering zu halten und eine Lösung für alle Beteiligten zu finden. Auch bei Sorge- und Umgangsproblemen unterstützen wir Sie gerne.
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Tesche †, Klein und Röll, Freiheitstr. 203, 42853 Remscheid