Auch bei versicherungsrechtlichen Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter. Beruft sich die Versicherung auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen, etwa wegen Verletzungen von Anzeige- und Aufklärungsobliegenheiten? Hat Ihnen ein Sturm das Hausdach abgedeckt und fragen Sie sich, ob sich die Wohngebäudeversicherung zu Recht auf "Unterversicherung" und eine "noch nicht fällige Neuwertspitze" beruft? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Leistungen aus einer Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung oder aus der Hausratversicherung zu erhalten? Sind auch reine Vandalismusschäden an Ihrem Fahrzeug von Ihrer Vollkaskoversicherung zu ersetzen?
Das Versicherungsrecht kennt viele Tücken, die sich auch gerne in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, dem "Kleingedruckten", verbergen. Wir beantworten Ihnen Ihre Fragen und helfen Ihnen bei der Korrespondenz mit Ihrem Versicherer. Verweigert der Versicherer grundlos die Regulierung, machen wir Ihre Ansprüche gerichtlich - auch bundesweit - geltend.
Mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes zum 01.01.2008 sind einige Änderungen eingetreten, die seit dem 01.01.2009 auch für Verträge gelten, die vor dem 31.12.2007 abgeschlossen worden sind (sog. "Alt-Verträge").
Dem Versicherungsnehmer werden durch Gesetz oder Vertrag bestimmte Pflichten, und zwar Auskunfts-, Mitteilungs-, Anzeige- und Verhaltenspflichten, auferlegt. Das alte Versicherungsvertragsrecht war hier sehr streng. Bei Verstößen gegen bestimmte Obliegenheiten galt das "Alles-oder-nichts"-Prinzip. Jetzt gilt: Verletzt ein Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss vertragliche Pflichten oder bestimmte andere Obliegenheiten grob fahrlässig, bemessen sich die Folgen danach, wie stark sein Verschulden wiegt. Eine vollständige Befreiung der Versicherung von ihrer Leistungspflicht bei Eintritt des Versicherungsfalls kommt demnach grundsätzlich nur bei einem sehr schweren Verschulden des Versicherungsnehmers in Betracht.
Hinsichtlich der Anzeigeobliegenheiten gilt, dass der Versicherungsnehmer nun vor Vertragsschluss grundsätzlich nur noch solche Umstände anzeigen muss, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Der Versicherungsnehmer trägt daher in viel geringerem Umfang als zuvor das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist und angezeigt werden muss oder nicht.
Außerdem müssen die Versicherungsunternehmen die Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Vertrags beraten und informieren. Die Beratung muss gesondert dokumentiert werden, um dem Versicherungsnehmer im Streitfall die Beweisführung zu erleichtern. Darüber hinaus muss die Beratung künftig deutlich umfassender erfolgen als bisher. Sie soll auf die Wünsche des Versicherungsnehmers abgestimmt werden und klar und verständlich sein. Die Beratung muss sich insbesondere auch schon vor Vertragsabschluss auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen erstrecken. Das sogenannte Policen-Modell, bei dem dem Versicherungsnehmer erst nach Abgabe des Versicherungsantrags die Vertragsunterlagen zugesandt werden, ist aufgegeben worden. Wenn Anlass besteht, ist außerdem jetzt auch im laufenden Vertragsverhältnis zu beraten.
Die Widerrufsfristen betragen bei allen Versicherungszweigen bis auf die Lebensversicherung (30 Tage) zwei Wochen. Die Möglichkeit des Widerrufs besteht auch für Handwerker und Selbstständige, nicht mehr - wie nach altem Recht - nur für Privatpersonen.
Kündigt die Versicherung den Vertrag oder tritt sie von dem Vertrag zurück, muss der Versicherungsnehmer Prämien nur noch bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung entrichten, nicht mehr wie bisher bis zum Ende der Versicherungsperiode.
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Tesche †, Klein und Röll, Freiheitstr. 203, 42853 Remscheid