Die rechtlichen Fragestellungen werden auch für Verbraucher und kleine sowie mittelständische Unternehmen immer komplexer. Inzwischen kann man von einer weit fortgeschrittenen Verrechtlichung aller Lebensbereiche sprechen. Dieser Prozess wird durch die zahlreichen detaillierten Regelungen auf europäischer Ebene verstärkt. Im "Paragraphendschungel" hilft Ihnen Ihr Rechtsanwalt.
Ein Rechtsanwalt - dies gilt selbstverständlich auch für eine Rechtsanwältin - ist Dienstleister, aber gemäß § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) auch ein unabhängiges, gleichberechtigt neben Richter und Staatsanwalt stehendes Organ der Rechtspflege. Deshalb ist der Rechtsanwalt bei seiner Berufsausübung nicht nur dem Schutz der Interessen des rechtssuchenden Bürgers, seines Mandanten, verpflichtet, sondern auch der Rechtspflege und ihrer Funktionsfähigkeit.
Als berufener Berater und Vertreter der Rechtsuchenden hat der Rechtsanwalt die Aufgabe, sachgerechte Konfliktlösungen
herbeizuführen. Er muß vor Gericht zu Gunsten seiner Mandanten den "Kampf ums Recht" führen und
staatliche Stellen möglichst vor fehlerhaften Entscheidungen zu Lasten seiner Mandanten bewahren.
Auch durch eine sachgerechte außergerichtliche Rechts- und Wirtschaftsberatung soll der Rechtsanwalt die
"Verwirklichung und Vollziehung des Rechts" sicherstellen und damit zur optimalen Versorgung der Allgemeinheit
mit Rechtsberatung und Rechtsvertretung beitragen.
Zur Erreichung dieser Ziele ist jeder Rechtsanwalt verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben (§ 43 BRAO). Er darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden (§ 43 a Abs. 1 BRAO). Ferner ist der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 43 a Abs. 2 S. 1 BRAO). Er darf in seiner Argumentation gegenüber Gericht und Gegner nicht unsachlich werden (§ 43 a Abs. 3 BRAO), insbesondere niemanden ohne Grund beleidigen, nicht lügen und keine herabsetzenden Äußerungen ohne Anlass tätigen. Außerdem ist es ihm verboten, widerstreitende Interessen zu vertreten (§ 43 a Abs. 4 BRAO). Er darf also nicht in derselben Rechtssache treuwidrig beiden Parteien dienen (dies wäre strafbarer Parteiverrat, vgl. § 356 StGB). Schließlich muß der Rechtsanwalt ihm anvertraute Gelder mit größtmöglicher Sorgfalt weiterleiten (§ 43 a Abs. 5 BRAO) und sich regelmäßig fortbilden (§ 43 a Abs. 6 BRAO). Mit der Befolgung dieser Vorgaben wird die fachlich-professionelle Aufgabenerledigung von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen auf einem hohen Niveau gesichert.
Sind Sie sich über rechtliche Vorgaben unsicher? Fragen Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt!
Denn: "Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser!" (Slogan des Deutschen Anwaltvereins).
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Tesche †, Klein und Röll, Freiheitstr. 203, 42853 Remscheid